Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.11 CH-SG

Art. 4 Geoinformationsverordnung - Kompetenzzentrum GDI

II. Aufgaben und Kompetenzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Geoinformationsverordnung · Kompetenzzentrum GDI

1. Das Kompetenzzentrum GDI ist die fachlich zuständige Stelle im Bereich Geodateninfrastruktur (GDI).

2. Es übernimmt auf kantonaler Ebene sämtliche Aufgaben, die auf Bundesebene nach der eidgenössischen Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 durch das Bundesamt für Landestopografie wahrgenommen werden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sorgt es für den Vollzug der gesetzlichen Vorgaben sowie die Einhaltung der technischen Anforderungen. Es ist dazu gegenüber den zuständigen Fachstellen weisungsberechtigt.

3. Das Kompetenzzentrum GDI ist neben den im GeoIG-SG übertragenen Aufgaben insbesondere zuständig für

a) Vorbereitung der Geschäfte für die Fachgruppe GDI und die Koordinationsgremien Geodaten;

b) Erarbeitung der Weisungen und Richtlinien nach Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses;

c) periodische Überarbeitung des Geobasisdatenkatalogs;

d) Planung, Beauftragung des Aufbaus sowie der Weiterentwicklung der tGDI;

e) Steuerung und Sicherstellung des Betriebs der tGDI einschliesslich ihrer Dokumentation;

f) Vorbereitung des Budgets;

g) Vertretung des Kantons und der eGovSG in nationalen und interkantonalen Fachkommissionen betreffend Geoinformation;

h) Leitung und Festlegung der Zusammensetzung der Fachinformationsgemeinschaften zur Erarbeitung von Geodatenmodellen, Darstellungsmodellen und Weisungen für im Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten;

i) Beratung und Koordination der zuständigen Fachstellen sowie Abschluss von Vereinbarungen mit den zuständigen Fachstellen;

j) Beschaffung von Grundlagen, Referenzdaten und Kartenwerken zur Nutzung in der GDI-SG;

k) Datenlieferungen an nationale und interkantonale Geodateninfrastrukturen;

l) Förderung des Erfahrungsaustauschs zwischen Kanton, politischen Gemeinden, Werken und Privaten im Bereich Geoinformation.

← Art. 3 Geoinformationsverordnung Geltungsbereich Art. 5 Geoinformationsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →