760.11
CH-SG
Art. 39 Geoinformationsverordnung - Bereitstellung der Daten
VII. ÖREB-Kataster
Art. 39 Geoinformationsverordnung · Bereitstellung der Daten
1. Die zuständigen Fachstellen stellen der katasterverantwortlichen Stelle die erhobenen und nachgeführten Daten elektronisch und zeitgerecht unter Einhaltung der fachlichen und technischen Anforderungen zur Verfügung.