Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.11 CH-SG

Art. 39 Geoinformationsverordnung - Bereitstellung der Daten

VII. ÖREB-Kataster
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Art. 39 Geoinformationsverordnung · Bereitstellung der Daten

1. Die zuständigen Fachstellen stellen der katasterverantwortlichen Stelle die erhobenen und nachgeführten Daten elektronisch und zeitgerecht unter Einhaltung der fachlichen und technischen Anforderungen zur Verfügung.

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