760.11
CH-SG
Art. 38 Geoinformationsverordnung - Nachführung des Katasters
VII. ÖREB-Kataster
Art. 38 Geoinformationsverordnung · Nachführung des Katasters
1. Die katasterverantwortliche Stelle erarbeitet die notwendigen ergänzenden Regelungen, insbesondere bezüglich
a) Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen;
b) Zeitpunkt der Nachführung der laufenden Änderungen und Verknüpfung mit dem Inhalt des Katasters.