Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.11 CH-SG

Art. 38 Geoinformationsverordnung - Nachführung des Katasters

VII. ÖREB-Kataster
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Art. 38 Geoinformationsverordnung · Nachführung des Katasters

1. Die katasterverantwortliche Stelle erarbeitet die notwendigen ergänzenden Regelungen, insbesondere bezüglich

a) Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen;

b) Zeitpunkt der Nachführung der laufenden Änderungen und Verknüpfung mit dem Inhalt des Katasters.

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