Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.11 CH-SG

Art. 37 Geoinformationsverordnung - Aufnahme in den Kataster

VII. ÖREB-Kataster
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Art. 37 Geoinformationsverordnung · Aufnahme in den Kataster

1. Die katasterverantwortliche Stelle legt in Absprache mit den zuständigen Fachstellen und den politischen Gemeinden den Bearbeitungsablauf für die Aufnahme in den Kataster fest.

2. Sie bestimmt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachstellen und dem Kompetenzzentrum GDI

a) die technische Qualität und die Informationstiefe des Inhalts;

b) die Aufbereitung und Prüfung der Daten sowie die Bestätigung der Anforderungserfüllung.

3. Die zuständigen Fachstellen beauftragen je ÖREB-Thema eine katasterbearbeitende Stelle.

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