760.11
CH-SG
Art. 35 Geoinformationsverordnung - Druckprodukte und speziell nach Kundenbedürfnissen aufbereitete Geodaten
VI. Kosten und Gebühren
Art. 35 Geoinformationsverordnung · Druckprodukte und speziell nach Kundenbedürfnissen aufbereitete Geodaten
1. Gebühren können verursachergerecht erhoben werden für
a) Druckprodukte;
b) Bereitstellung von speziell nach Kundenbedürfnissen aufbereiteten Geodaten nach Aufwand.
2. Die bearbeitende Stelle erhebt die Kosten für die Aufarbeitung, Bereitstellung und den Versand der Daten.