Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.11 CH-SG

Art. 35 Geoinformationsverordnung - Druckprodukte und speziell nach Kundenbedürfnissen aufbereitete Geodaten

VI. Kosten und Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 Geoinformationsverordnung · Druckprodukte und speziell nach Kundenbedürfnissen aufbereitete Geodaten

1. Gebühren können verursachergerecht erhoben werden für

a) Druckprodukte;

b) Bereitstellung von speziell nach Kundenbedürfnissen aufbereiteten Geodaten nach Aufwand.

2. Die bearbeitende Stelle erhebt die Kosten für die Aufarbeitung, Bereitstellung und den Versand der Daten.

← Art. 34 Geoinformationsverordnung Geltungsbereich Art. 36 Geoinformationsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →