760.11
CH-SG
Art. 34 Geoinformationsverordnung - Erhebung, Erfassung und Nachführung von Geodaten
VI. Kosten und Gebühren
Art. 34 Geoinformationsverordnung · Erhebung, Erfassung und Nachführung von Geodaten
1. Die Kosten für die Erhebung, Erfassung und Nachführung der Geodaten trägt, vorbehältlich abweichender Bestimmungen, die zuständige Fachstelle.