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Art. 34 Geoinformationsverordnung - Erhebung, Erfassung und Nachführung von Geodaten

VI. Kosten und Gebühren
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Art. 34 Geoinformationsverordnung · Erhebung, Erfassung und Nachführung von Geodaten

1. Die Kosten für die Erhebung, Erfassung und Nachführung der Geodaten trägt, vorbehältlich abweichender Bestimmungen, die zuständige Fachstelle.

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