760.11
CH-SG
Art. 33 Geoinformationsverordnung - b) der politischen Gemeinden
V. Technische Geodateninfrastruktur
Art. 33 Geoinformationsverordnung · b) der politischen Gemeinden
1. Für Geodaten der politischen Gemeinden, für die nach Art. 4 Abs. 3 Bst. d GeoIG-SG ein zentrales System zur Bewirtschaftung festgelegt wurde, gilt Art. 32 dieses Erlasses sachgemäss.
2. Für Geodaten der politischen Gemeinden, für die nach Art. 4 Abs. 3 Bst. d GeoIG-SG kein zentrales System zur Bewirtschaftung festgelegt wurde, ist die zuständige Fachstelle dafür verantwortlich, dass die Geodaten unter Einhaltung der fachlichen und technischen Anforderungen sowie in der vorgegebenen Aktualität an das Kompetenzzentrum GDI geliefert werden.