Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.11 CH-SG

Art. 3 Geoinformationsverordnung - Kooperationsgremium

II. Aufgaben und Kompetenzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Geoinformationsverordnung · Kooperationsgremium

1. Das Kooperationsgremium der E-Government St.Gallen (eGovSG) ist neben den im GeoIG-SG übertragenen Aufgaben insbesondere zuständig für die Festlegung der Geodatenmodelle und der Darstellungsmodelle für in den Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten der Klassen III, V, VI und übrige Geodaten der politischen Gemeinden (UeG).

2. Das Kooperationsgremium erlässt Weisungen und Richtlinien betreffend

a) Aufnahme von Geodaten in den Geobasisdatenkatalog und seine Nachführung;

b) Erarbeitung und Dokumentation von Geodatenmodellen und Darstellungsmodellen;

c) themenspezifische fachliche und technische Anforderungen an die in Geodatenmodellen beschriebenen Geodaten der Klassen III, V, VI und UeG namentlich in Bezug auf Erhebung, Erfassung und Nachführung;

d) fachliche und technische Anforderungen an Geodaten und Geodienste;

e) Anforderungen an die technische Geodateninfrastruktur (tGDI);

f) fachliche und technische Anforderungen an den Kataster für öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster);

g) fachliche und technische Anforderungen an den digitalen Leitungskataster (dLK).

3. Das Kooperationsgremium ist ausserdem zuständig für die Bezeichnung von Systemen zur zentralen oder dezentralen Bewirtschaftung nach Art. 4 Abs. 3 Bst. d GeoIG-SG im Geobasisdatenkatalog.

← Art. 2 Geoinformationsverordnung Geltungsbereich Art. 4 Geoinformationsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →