Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.11 CH-SG

Art. 29 Geoinformationsverordnung - c) Datenbezug

V. Technische Geodateninfrastruktur
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Art. 29 Geoinformationsverordnung · c) Datenbezug

1. Auf der tGDI können die im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten unter Berücksichtigung der Zugangsberechtigungsstufe automatisiert im von der Nutzerin oder dem Nutzer ausgewählten Ausschnitt und Format bezogen werden.

2. Der automatisierte Bezug erfolgt kostenfrei.

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