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760.11 CH-SG

Art. 28 Geoinformationsverordnung - b) Verhältnis zu Zugangsberechtigungsstufen

V. Technische Geodateninfrastruktur
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Art. 28 Geoinformationsverordnung · b) Verhältnis zu Zugangsberechtigungsstufen

1. Darstellungsdienste und Downloaddienste werden grundsätzlich für alle Geodaten mit den Zugangsberechtigungsstufen A und B angeboten. Aus wichtigen Gründen kann das Kompetenzzentrum GDI von einer Bereitstellung absehen.

2. Geodienste für Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe A sind ohne vorgängige Registrierung öffentlich zugänglich.

3. Geodienste für Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe B können berechtigten Nutzerinnen und Nutzern nach Registrierung und unter besonderen Nutzungsbedingungen zugänglich gemacht werden.

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