760.11
CH-SG
Art. 28 Geoinformationsverordnung - b) Verhältnis zu Zugangsberechtigungsstufen
V. Technische Geodateninfrastruktur
Art. 28 Geoinformationsverordnung · b) Verhältnis zu Zugangsberechtigungsstufen
1. Darstellungsdienste und Downloaddienste werden grundsätzlich für alle Geodaten mit den Zugangsberechtigungsstufen A und B angeboten. Aus wichtigen Gründen kann das Kompetenzzentrum GDI von einer Bereitstellung absehen.
2. Geodienste für Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe A sind ohne vorgängige Registrierung öffentlich zugänglich.
3. Geodienste für Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe B können berechtigten Nutzerinnen und Nutzern nach Registrierung und unter besonderen Nutzungsbedingungen zugänglich gemacht werden.