760.11
CH-SG
Art. 25 Geoinformationsverordnung - Einschränkungen
IV. Zugang und Nutzung
Art. 25 Geoinformationsverordnung · Einschränkungen
1. Zu Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird der Zugang nur gewährt, wenn
a) die anfragende Stelle nachweist, dass sie die Daten für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigt und
b) der Zugang die innere oder äussere Sicherheit nicht gefährdet.