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Art. 24 Geoinformationsverordnung - Zugangsberechtigungsstufen

IV. Zugang und Nutzung
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Art. 24 Geoinformationsverordnung · Zugangsberechtigungsstufen

1. Im Geobasisdatenkatalog wird für jeden Geodatensatz eine der Zugangsberechtigungsstufen A, B oder C nach der eidgenössischen Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 festgelegt.

2. Für die Zugangsberechtigungsstufen B und C können weitere Unterteilungen vorgenommen werden. Das Kompetenzzentrum GDI führt ein Verzeichnis der zugangsberechtigten Organisationen und Personen.

3. Zugangsberechtigungen werden für das gesamte Gebiet des Kantons St.Gallen einheitlich erteilt.

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