760.11
CH-SG
Art. 24 Geoinformationsverordnung - Zugangsberechtigungsstufen
IV. Zugang und Nutzung
Art. 24 Geoinformationsverordnung · Zugangsberechtigungsstufen
1. Im Geobasisdatenkatalog wird für jeden Geodatensatz eine der Zugangsberechtigungsstufen A, B oder C nach der eidgenössischen Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 festgelegt.
2. Für die Zugangsberechtigungsstufen B und C können weitere Unterteilungen vorgenommen werden. Das Kompetenzzentrum GDI führt ein Verzeichnis der zugangsberechtigten Organisationen und Personen.
3. Zugangsberechtigungen werden für das gesamte Gebiet des Kantons St.Gallen einheitlich erteilt.