Art. 23 Geoinformationsverordnung - b) Zuständigkeit für die Überführung und Archivierung
Art. 23 Geoinformationsverordnung · b) Zuständigkeit für die Überführung und Archivierung
1. Das Kompetenzzentrum GDI ist zuständig für die Überführung der archivwürdigen Geodaten in das zuständige Archiv.
2. Zuständig für die Archivierung von Geodaten
a) der Klassen II, IV und UeK ist das Staatsarchiv;
b) der Klassen III, V, VI und UeG ist das Gemeindearchiv.
3. Die politische Gemeinde und das Staatsarchiv können die Archivierung von Geodaten nach Abs. 2 Bst. b dieser Bestimmung durch Vereinbarung dem Staatsarchiv übertragen. Die Übertragung wird in der Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung festgelegt.
4. Die zuständige Fachstelle schliesst im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum GDI mit dem Staatsarchiv eine Archivierungsvereinbarung nach Art. 16 der Verordnung über Aktenführung und Archivierung vom 19. März 2019 [11] ab, soweit Geodaten gemäss Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung in dessen archivische Zuständigkeit fallen.