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Art. 22 Geoinformationsverordnung - Nachhaltige Verfügbarkeit und Archivierung a) Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung

III. Geodaten
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Art. 22 Geoinformationsverordnung · Nachhaltige Verfügbarkeit und Archivierung a) Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung

1. Das Kompetenzzentrum GDI führt für die im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten eine Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung durch. Diese wird im Einvernehmen mit den zuständigen Fachstellen und dem zuständigen Archiv erstellt.

2. Die Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung enthält wenigstens

a) Bezeichnung der Inhalte, die nachhaltig verfügbar gemacht und archiviert werden;

b) begründete Festlegung der Aufbewahrungsfrist in der nachhaltigen Verfügbarkeit;

c) Bewertung und begründeter Entscheid des zuständigen Archivs über die Archivwürdigkeit;

d) Beschreibung der Zeitstandsbildung;

e) Dokumentation des Inhalts der Archivpakete;

f) Dokumentation der Daten zu Handen des zuständigen Archivs.

3. Die Aufbewahrungsfrist in der nachhaltigen Verfügbarkeit beträgt, wenn keine abweichenden fachgesetzlichen Vorgaben bestehen, wenigstens zehn Jahre.

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