Art. 22 Geoinformationsverordnung - Nachhaltige Verfügbarkeit und Archivierung a) Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung
Art. 22 Geoinformationsverordnung · Nachhaltige Verfügbarkeit und Archivierung a) Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung
1. Das Kompetenzzentrum GDI führt für die im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten eine Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung durch. Diese wird im Einvernehmen mit den zuständigen Fachstellen und dem zuständigen Archiv erstellt.
2. Die Aufbewahrungs- und Archivierungsplanung enthält wenigstens
a) Bezeichnung der Inhalte, die nachhaltig verfügbar gemacht und archiviert werden;
b) begründete Festlegung der Aufbewahrungsfrist in der nachhaltigen Verfügbarkeit;
c) Bewertung und begründeter Entscheid des zuständigen Archivs über die Archivwürdigkeit;
d) Beschreibung der Zeitstandsbildung;
e) Dokumentation des Inhalts der Archivpakete;
f) Dokumentation der Daten zu Handen des zuständigen Archivs.
3. Die Aufbewahrungsfrist in der nachhaltigen Verfügbarkeit beträgt, wenn keine abweichenden fachgesetzlichen Vorgaben bestehen, wenigstens zehn Jahre.