760.11
CH-SG
Art. 21 Geoinformationsverordnung - Historisierung
III. Geodaten
Art. 21 Geoinformationsverordnung · Historisierung
1. Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert angemessener Frist rekonstruiert werden kann.