Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.11 CH-SG

Art. 21 Geoinformationsverordnung - Historisierung

III. Geodaten
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Art. 21 Geoinformationsverordnung · Historisierung

1. Geobasisdaten, die eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert angemessener Frist rekonstruiert werden kann.

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