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760.11 CH-SG

Art. 20 Geoinformationsverordnung - Geometadaten

III. Geodaten
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Art. 20 Geoinformationsverordnung · Geometadaten

1. Sämtliche Geodaten werden durch Geometadaten beschrieben.

2. Das Kompetenzzentrum GDI führt und veröffentlicht die Geometadaten und überführt diese in nationale und überkantonale Geometadatenverzeichnisse.

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