760.11
CH-SG
Art. 19 Geoinformationsverordnung - Darstellungsmodell
III. Geodaten
Art. 19 Geoinformationsverordnung · Darstellungsmodell
1. Den im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten wird wenigstens ein Darstellungsmodell zugeordnet. Dieses legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest.
2. Für Geobasisdaten der Klassen II und III kann das Kompetenzzentrum GDI im Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle das Darstellungsmodell des Bundes erweitern.