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760.11 CH-SG

Art. 18 Geoinformationsverordnung - Geodatenmodell

III. Geodaten
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Art. 18 Geoinformationsverordnung · Geodatenmodell

1. Den im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodaten wird wenigstens ein Geodatenmodell zugeordnet.

2. Für Geobasisdaten der Klassen II und III kann das Kompetenzzentrum GDI im Einvernehmen mit der zuständigen Fachstelle das Geodatenmodell des Bundes erweitern. Erweiterungen werden als Geodaten der Klassen IV, V oder UeK im Geobasisdatenkatalog erfasst.

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