760.11
CH-SG
Art. 17 Geoinformationsverordnung - Qualitätsanforderungen und Qualitätssicherung
III. Geodaten
Art. 17 Geoinformationsverordnung · Qualitätsanforderungen und Qualitätssicherung
1. Das Kompetenzzentrum GDI überprüft für im Geobasisdatenkatalog aufgenommene Geodaten die Einhaltung der technischen Anforderungen.
2. Die zuständige Fachstelle stellt die Einhaltung der fachlichen Anforderungen sicher.
3. Die fachlichen und technischen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus den für die entsprechenden Geodaten geltenden Weisungen und Richtlinien.