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760.11 CH-SG

Art. 16 Geoinformationsverordnung - Anpassungen an Georeferenzdaten

III. Geodaten
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Art. 16 Geoinformationsverordnung · Anpassungen an Georeferenzdaten

1. Das Kompetenzzentrum GDI legt im Einvernehmen mit den zuständigen Fachstellen fest, unter welchen Bedingungen eine technische Anpassung der Geodaten an veränderte Georeferenzdaten ohne Auflage möglich ist.

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