760.11
CH-SG
Art. 16 Geoinformationsverordnung - Anpassungen an Georeferenzdaten
III. Geodaten
Art. 16 Geoinformationsverordnung · Anpassungen an Georeferenzdaten
1. Das Kompetenzzentrum GDI legt im Einvernehmen mit den zuständigen Fachstellen fest, unter welchen Bedingungen eine technische Anpassung der Geodaten an veränderte Georeferenzdaten ohne Auflage möglich ist.