Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.11 CH-SG

Art. 12 Geoinformationsverordnung - Kantonsweit harmonisierte kommunale Geodaten

III. Geodaten
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Art. 12 Geoinformationsverordnung · Kantonsweit harmonisierte kommunale Geodaten

1. Geobasisdaten der Klassen VI und UeG werden in Anhang 4 dieses Erlasses aufgenommen, wenn Bedarf für eine gemeindeübergreifende Harmonisierung besteht.

2. Mit der Aufnahme in Anhang 4 dieses Erlasses werden die für die entsprechenden Geodaten geltenden Vorgaben für die politischen Gemeinden verbindlich.

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