760.11
CH-SG
Art. 12 Geoinformationsverordnung - Kantonsweit harmonisierte kommunale Geodaten
III. Geodaten
Art. 12 Geoinformationsverordnung · Kantonsweit harmonisierte kommunale Geodaten
1. Geobasisdaten der Klassen VI und UeG werden in Anhang 4 dieses Erlasses aufgenommen, wenn Bedarf für eine gemeindeübergreifende Harmonisierung besteht.
2. Mit der Aufnahme in Anhang 4 dieses Erlasses werden die für die entsprechenden Geodaten geltenden Vorgaben für die politischen Gemeinden verbindlich.