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760.11 CH-SG

Art. 11 Geoinformationsverordnung - Geobasisdatenkatalog

III. Geodaten
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Art. 11 Geoinformationsverordnung · Geobasisdatenkatalog

1. Der Geobasisdatenkatalog besteht aus folgenden Anhängen zu diesem Erlass

a) Anhang 1: Geobasisdaten des Bundesrechts in Zuständigkeit des Kantons (Klasse II) und der politischen Gemeinden (Klasse III);

b) Anhang 2: Geobasisdaten des kantonalen Rechts in Zuständigkeit des Kantons (Klasse IV) und der politischen Gemeinden (Klasse V);

c) Anhang 3: übrige Geodaten in Zuständigkeit des Kantons (UeK);

d) Anhang 4: Geobasisdaten des kommunalen Rechts (Klasse VI) und übrige Geodaten der politischen Gemeinden (UeG).

2. Der Geobasisdatenkatalog wird vom Kompetenzzentrum GDI periodisch überarbeitet und dem E-Government-Planungsausschuss vorgelegt. Der E-Government-Planungsausschuss bereitet das Geschäft für die Beschlussfassung durch das E-Government-Kooperationsgremium vor.

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