760.11
CH-SG
Art. 10 Geoinformationsverordnung - Zuständige Fachstellen
II. Aufgaben und Kompetenzen
Art. 10 Geoinformationsverordnung · Zuständige Fachstellen
1. Die Fachstellen sind in Bezug auf Geodaten zuständig für
a) Bewirtschaftung und Bereitstellung der Geodaten zur Publikation in der tGDI;
b) Einhaltung der für die Geodaten geltenden Vorgaben;
c) Anwendungen und Projekte;
d) Koordination von Beschaffungen und Projekten mit dem Kompetenzzentrum GDI.
2. Die Fachstellen schliessen soweit erforderlich mit dem Kompetenzzentrum GDI eine Vereinbarung über die Bewirtschaftung, Bereitstellung und Publikation der Geodaten in der tGDI ab und überprüfen diese wenigstens einmal jährlich.
3. Die jeweils zuständige kantonale Fachstelle ist verantwortlich für die Aufsicht über die Bewirtschaftung der an die politischen Gemeinden delegierten Geobasisdaten (Klassen III und V).