Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 9 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Nachhaltige Verfügbarkeit und Archivierung

II. Geodaten und Geodateninfrastruktur
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Art. 9 GeoIG-SG · Nachhaltige Verfügbarkeit und Archivierung

1. Das Kompetenzzentrum GDI stellt die nachhaltige Verfügbarkeit der in den Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodatensätze sowie deren Überführung in ein Archiv sicher.

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