760.1
GEOIG-SG
CH-SG
Art. 8 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Nachführung und Historisierung
II. Geodaten und Geodateninfrastruktur
Art. 8 GeoIG-SG · Nachführung und Historisierung
1. Enthält die besondere Gesetzgebung keine Vorschriften zur Art und Weise der Nachführung und Historisierung der Geodaten, legt die zuständige Fachstelle die minimalen Anforderungen an die Nachführung und Historisierung fest.