Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 8 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Nachführung und Historisierung

II. Geodaten und Geodateninfrastruktur
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 GeoIG-SG · Nachführung und Historisierung

1. Enthält die besondere Gesetzgebung keine Vorschriften zur Art und Weise der Nachführung und Historisierung der Geodaten, legt die zuständige Fachstelle die minimalen Anforderungen an die Nachführung und Historisierung fest.

← Art. 7 GeoIG-SG Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Zweck Art. 9 GeoIG-SG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →