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760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 7 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Qualitative und technische Anforderungen

II. Geodaten und Geodateninfrastruktur
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Art. 7 GeoIG-SG · Qualitative und technische Anforderungen

1. Die eGovSG legt unter Einbezug des Kompetenzzentrums GDI die qualitativen und technischen Anforderungen an die in den Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodatensätze fest.

2. Die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten stellen sicher, dass eine Harmonisierung, ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung der Geodaten möglich sind.

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