760.1
GEOIG-SG
CH-SG
Art. 7 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Qualitative und technische Anforderungen
II. Geodaten und Geodateninfrastruktur
Art. 7 GeoIG-SG · Qualitative und technische Anforderungen
1. Die eGovSG legt unter Einbezug des Kompetenzzentrums GDI die qualitativen und technischen Anforderungen an die in den Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodatensätze fest.
2. Die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten stellen sicher, dass eine Harmonisierung, ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung der Geodaten möglich sind.