760.1
GEOIG-SG
CH-SG
Art. 6 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Kompetenzzentrum GDI
II. Geodaten und Geodateninfrastruktur
Art. 6 GeoIG-SG · Kompetenzzentrum GDI
1. Der Kanton führt ein Kompetenzzentrum GDI.
2. Das Kompetenzzentrum GDI
a) stellt die technische Geodateninfrastruktur bereit oder lässt diese durch einen Dritten bereitstellen;
b) gibt Änderungen von Geodaten in der technischen Geodateninfrastruktur frei;
c) stellt Geodienste für die im Geobasisdatenkatalog aufgeführten Geodaten bereit;
d) berät die zuständigen Fachstellen und unterstützt diese fachlich;
e) kann bei der eGovSG Antrag stellen auf Unterstützung von Projekten im Bereich Geodaten.
3. Die eGovSG kann durch Verordnung dem Kompetenzzentrum GDI weitere Aufgaben übertragen und für seine Aufgabenerfüllung Vorgaben erlassen. Die Zuständigkeiten der für den ÖREB-Kataster verantwortlichen Stelle des Kantons bleiben vorbehalten.