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760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 5 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Technische Geodateninfrastruktur

II. Geodaten und Geodateninfrastruktur
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Art. 5 GeoIG-SG · Technische Geodateninfrastruktur

1. Der Kanton ist verantwortlich für die Bereitstellung der technischen Geodateninfrastruktur zur Bewirtschaftung, Bereitstellung und Publikation der im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodatensätze.

2. Die im Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodatensätze werden von der zuständigen Fachstelle oder einer beauftragten Stelle erhoben und nachgeführt sowie über die technische Geodateninfrastruktur des Kantons bereitgestellt und publiziert.

3. Die Geobasisdatensätze werden von den zuständigen Fachstellen oder einer beauftragten Stelle auf den nach Art. 4 Abs. 3 Bst. d dieses Erlasses festgelegten Systemen bewirtschaftet.

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