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760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 4 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Geobasisdatenkatalog

II. Geodaten und Geodateninfrastruktur
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Art. 4 GeoIG-SG · Geobasisdatenkatalog

1. Die E-Government St.Gallen (eGovSG) nach Art. 8 ff. des Gesetzes über E-Government vom 20. November 2018 führt auf Verordnungsstufe einen Katalog der Geobasisdaten der Klassen II bis VI. In den Geobasisdatenkatalog können auf Antrag der zuständigen Fachstelle auch übrige Geodaten aufgenommen werden.

2. Der Geobasisdatenkatalog enthält je Geodatensatz wenigstens dieselben Angaben wie der Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts. Es können weitere Inhalte aufgenommen werden.

3. Wenn die besondere Gesetzgebung keine Angaben enthält, wird im Geobasisdatenkatalog je Geodatensatz festgelegt

a) die zuständige Fachstelle;

b) die Zugangsberechtigungsstufe;

c) die Publikationsart, namentlich die Bereitstellung durch einen Downloaddienst;

d) die Bezeichnung der Systeme zur Bewirtschaftung;

e) die Aufnahme in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster).

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