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760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 36 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Digitaler Leitungskataster

VIII. Übergangsbestimmungen
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Art. 36 GeoIG-SG · Digitaler Leitungskataster

1. Der digitale Leitungskataster wird innert sieben Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses erstellt und kantonsweit zusammengeführt.

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