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760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 34 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Verwaltungsstrafen

VII. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafen
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Art. 34 GeoIG-SG · Verwaltungsstrafen

1. Mit Busse bis zu Fr. 5'000.- wird bestraft, wer

a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten verschafft;

b) Geodaten oder Geodienste ohne Berechtigung nutzt;

c) Geodaten ohne Berechtigung weitergibt;

d) Vorschriften über die Nutzung, insbesondere über die Quellenangaben, missachtet.

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