760.1
GEOIG-SG
CH-SG
Art. 34 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Verwaltungsstrafen
VII. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafen
Art. 34 GeoIG-SG · Verwaltungsstrafen
1. Mit Busse bis zu Fr. 5'000.- wird bestraft, wer
a) sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten verschafft;
b) Geodaten oder Geodienste ohne Berechtigung nutzt;
c) Geodaten ohne Berechtigung weitergibt;
d) Vorschriften über die Nutzung, insbesondere über die Quellenangaben, missachtet.