760.1
GEOIG-SG
CH-SG
Art. 33 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Verwaltungszwang
VII. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafen
Art. 33 GeoIG-SG · Verwaltungszwang
1. Werden Geodaten widerrechtlich beschafft oder genutzt, ordnet die Regierung die Löschung der Daten an.
2. Die Kosten des Verfahrens für eine Löschung trägt die Person, welche die Geodaten widerrechtlich beschafft oder genutzt hat.