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760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 32 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Ersatzvornahme

VII. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafen
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Art. 32 GeoIG-SG · Ersatzvornahme

1. Erfüllt eine zuständige Stelle ihre Aufgaben nicht zeitgerecht oder qualitativ ungenügend, kann die Regierung die Ersatzvornahme anordnen. Die zuständige Stelle wird vorgängig ermahnt und angehört.

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