760.1
GEOIG-SG
CH-SG
Art. 32 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Ersatzvornahme
VII. Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafen
Art. 32 GeoIG-SG · Ersatzvornahme
1. Erfüllt eine zuständige Stelle ihre Aufgaben nicht zeitgerecht oder qualitativ ungenügend, kann die Regierung die Ersatzvornahme anordnen. Die zuständige Stelle wird vorgängig ermahnt und angehört.