Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 30 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Mitwirkungspflicht und Nutzungsrecht

VI. Digitaler Leitungskataster
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Art. 30 GeoIG-SG · Mitwirkungspflicht und Nutzungsrecht

1. Die Betreiber von Ver- und Entsorgungsleitungen erfassen die geografische Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen. Sie stellen diese Daten der politischen Gemeinde und dem Kanton in elektronischer Form unentgeltlich zur Verfügung.

2. Sie haben das Recht zur kostenlosen Datennutzung.

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