760.1
GEOIG-SG
CH-SG
Art. 30 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Mitwirkungspflicht und Nutzungsrecht
VI. Digitaler Leitungskataster
Art. 30 GeoIG-SG · Mitwirkungspflicht und Nutzungsrecht
1. Die Betreiber von Ver- und Entsorgungsleitungen erfassen die geografische Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen. Sie stellen diese Daten der politischen Gemeinde und dem Kanton in elektronischer Form unentgeltlich zur Verfügung.
2. Sie haben das Recht zur kostenlosen Datennutzung.