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760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 3 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Begriffe

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 GeoIG-SG · Begriffe

1. In diesem Erlass bedeuten

a) übrige Geodaten: Geodaten, die nicht auf einem rechtsetzenden Erlass beruhen;

b) Bewirtschaften: Erheben, Erfassen, Nachführen und Verwalten von Geodaten, die Sicherstellung ihrer nachhaltigen Verfügbarkeit sowie die Überführung in ein Archiv;

c) Fachstelle: öffentliches Organ des Kantons oder der politischen Gemeinde im Sinn von Art. 8 des Bundesgesetzes über Geoinformation vom 5. Oktober 2007, das für die Bewirtschaftung von Geodaten in einem Sachbereich zuständig ist;

d) Geodateninfrastruktur (GDI): Infrastruktur in rechtlicher, fachlicher, organisatorischer, finanzieller und technischer Hinsicht zur Bewirtschaftung, Bereitstellung und Publikation von Geodaten;

e) technische Geodateninfrastruktur (tGDI): technische Komponenten der GDI zur Bewirtschaftung von Geodaten über ein Geografisches Informationssystem (GIS) sowie für ihre Bereitstellung und Publikation.

2. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Bundesgesetzgebung über Geoinformation.

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