Art. 3 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Begriffe
Art. 3 GeoIG-SG · Begriffe
1. In diesem Erlass bedeuten
a) übrige Geodaten: Geodaten, die nicht auf einem rechtsetzenden Erlass beruhen;
b) Bewirtschaften: Erheben, Erfassen, Nachführen und Verwalten von Geodaten, die Sicherstellung ihrer nachhaltigen Verfügbarkeit sowie die Überführung in ein Archiv;
c) Fachstelle: öffentliches Organ des Kantons oder der politischen Gemeinde im Sinn von Art. 8 des Bundesgesetzes über Geoinformation vom 5. Oktober 2007, das für die Bewirtschaftung von Geodaten in einem Sachbereich zuständig ist;
d) Geodateninfrastruktur (GDI): Infrastruktur in rechtlicher, fachlicher, organisatorischer, finanzieller und technischer Hinsicht zur Bewirtschaftung, Bereitstellung und Publikation von Geodaten;
e) technische Geodateninfrastruktur (tGDI): technische Komponenten der GDI zur Bewirtschaftung von Geodaten über ein Geografisches Informationssystem (GIS) sowie für ihre Bereitstellung und Publikation.
2. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Bundesgesetzgebung über Geoinformation.