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760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 29 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Zuständigkeit

VI. Digitaler Leitungskataster
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Art. 29 GeoIG-SG · Zuständigkeit

1. Die politischen Gemeinden sind zuständig für den digitalen Leitungskataster kommunaler Ver- und Entsorgungsleitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen.

2. Der Kanton ist zuständig für den digitalen Leitungskataster überkommunaler Ver- und Entsorgungsleitungen mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen.

3. Das Kompetenzzentrum GDI sorgt über die vom Kanton bereitgestellte technische Geodateninfrastruktur für die kantonsweite Zusammenführung des digitalen Leitungskatasters und den zentralen Zugang zu den Daten nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung.

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