760.1
GEOIG-SG
CH-SG
Art. 27 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Zuständigkeit
V. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Art. 27 GeoIG-SG · Zuständigkeit
1. Die zuständige Stelle des Kantons sorgt über die vom Kanton bereitgestellte technische Geodateninfrastruktur für einen zentralen Zugang zum ÖREB-Kataster für das Gebiet des Kantons St.Gallen.
2. Sie ist die für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle.
3. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 4 ff. dieses Erlasses.