Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 27 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Zuständigkeit

V. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
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Art. 27 GeoIG-SG · Zuständigkeit

1. Die zuständige Stelle des Kantons sorgt über die vom Kanton bereitgestellte technische Geodateninfrastruktur für einen zentralen Zugang zum ÖREB-Kataster für das Gebiet des Kantons St.Gallen.

2. Sie ist die für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle.

3. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 4 ff. dieses Erlasses.

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