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760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 26 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Zuständigkeit

IV. Geografische Namen
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Art. 26 GeoIG-SG · Zuständigkeit

1. Die Regierung bezeichnet

a) eine kantonale Namenkommission als zuständige Stelle für die Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung;

b) die zuständigen kantonalen Stellen für die Festlegung und Änderung der Gemeinde- und Ortschaftsnamen.

2. Die politischen Gemeinden werden vor der Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung angehört. Sie sind zuständig für die Festlegung der Strassennamen und der Gebäudeadressen.

3. Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften über das Verfahren für die Festlegung und die Schreibweise der Strassennamen.

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