Art. 25 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Kosten
Art. 25 GeoIG-SG · Kosten
1. Der Kanton übernimmt
a) 10 bis 40 Prozent der nach der besonderen Gesetzgebung oder Vereinbarung beitragsberechtigten Kosten für
1. Vermarkungsrevisionen;
2. Ersterhebungen;
3. Erneuerungen der amtlichen Vermessung;
4. Nachführung, soweit die Kosten nicht einer Verursacherin oder einem Verursacher belastet werden können.
b) bis zu 100 Prozent der nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden beitragsberechtigten Kosten für besondere Anpassungen von grossem kantonalem oder nationalem Interesse.
2. Die politischen Gemeinden tragen die nach Abzug der Beiträge von Bund und Kanton verbleibenden Kosten der amtlichen Vermessung, soweit diese nicht einem anderen Kostenträger belastet werden können.
3. Die Kosten der laufenden Nachführung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht. Kann keine Verursacherin oder kein Verursacher festgestellt werden, trägt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Kosten.