760.1
GEOIG-SG
CH-SG
Art. 24 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Vermessungsprogramm
III. Amtliche Vermessung
Art. 24 GeoIG-SG · Vermessungsprogramm
1. Die Regierung vereinbart mit dem Bund nach Anhörung der politischen Gemeinden ein mehrjähriges Vermessungsprogramm und ordnet die Ausführung an.
2. Die zuständige Stelle des Kantons vereinbart darauf basierend das Jahresprogramm.