Art. 23 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Ausführungsbestimmungen
Art. 23 GeoIG-SG · Ausführungsbestimmungen
1. Die Regierung regelt durch Verordnung
a) Bezeichnung der kantonalen Vermessungsaufsicht;
b) Vermarkung und Vermessung der Grundstücksgrenzen und das Erheben der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung;
c) Meldewesen, Nachführung, Melde- und Nachführungsfristen;
d) Verwaltung des Datenbestands;
e) Zugang zum Datenbestand und dessen Nutzung;
f) Gebühren für die laufende Nachführung sowie für Zugang und Nutzung;
g) kantonale Erweiterungen des bundesrechtlich vorgegebenen Inhalts der amtlichen Vermessung;
h) Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch;
i) öffentliche Auflage und Genehmigungsverfahren;
j) Zuständigkeit für das Ausstellen beglaubigter Auszüge;
k) Zuständigkeit für die Behebung von Widersprüchen innerhalb von und zwischen den Vermessungswerken.