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760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 23 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Ausführungsbestimmungen

III. Amtliche Vermessung
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Art. 23 GeoIG-SG · Ausführungsbestimmungen

1. Die Regierung regelt durch Verordnung

a) Bezeichnung der kantonalen Vermessungsaufsicht;

b) Vermarkung und Vermessung der Grundstücksgrenzen und das Erheben der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung;

c) Meldewesen, Nachführung, Melde- und Nachführungsfristen;

d) Verwaltung des Datenbestands;

e) Zugang zum Datenbestand und dessen Nutzung;

f) Gebühren für die laufende Nachführung sowie für Zugang und Nutzung;

g) kantonale Erweiterungen des bundesrechtlich vorgegebenen Inhalts der amtlichen Vermessung;

h) Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch;

i) öffentliche Auflage und Genehmigungsverfahren;

j) Zuständigkeit für das Ausstellen beglaubigter Auszüge;

k) Zuständigkeit für die Behebung von Widersprüchen innerhalb von und zwischen den Vermessungswerken.

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