760.1
GEOIG-SG
CH-SG
Art. 22 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Aufgaben politische Gemeinden
III. Amtliche Vermessung
Art. 22 GeoIG-SG · Aufgaben politische Gemeinden
1. Die politischen Gemeinden sind zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung, soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt.