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760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 22 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Aufgaben politische Gemeinden

III. Amtliche Vermessung
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Art. 22 GeoIG-SG · Aufgaben politische Gemeinden

1. Die politischen Gemeinden sind zuständig für die Durchführung der amtlichen Vermessung, soweit das kantonale Recht nichts anderes bestimmt.

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