760.1
GEOIG-SG
CH-SG
Art. 21 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Aufgaben Kanton
III. Amtliche Vermessung
Art. 21 GeoIG-SG · Aufgaben Kanton
1. Der Kanton ist zuständig für
a) Leitung, Aufsicht, Verifikation und Genehmigung der amtlichen Vermessung;
b) Erhebung, Nachführung und Verwaltung der übergeordneten Fixpunkte (Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 2);
c) Bereitstellung der kantonalen Datenbestände und Kartenwerke;
d) Vornahme von besonderen Anpassungen des Vermessungswerks von grossem kantonalem oder nationalem Interesse; diese werden nur vorgenommen, wenn die Finanzierung sichergestellt ist.