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760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 21 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Aufgaben Kanton

III. Amtliche Vermessung
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Art. 21 GeoIG-SG · Aufgaben Kanton

1. Der Kanton ist zuständig für

a) Leitung, Aufsicht, Verifikation und Genehmigung der amtlichen Vermessung;

b) Erhebung, Nachführung und Verwaltung der übergeordneten Fixpunkte (Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 2);

c) Bereitstellung der kantonalen Datenbestände und Kartenwerke;

d) Vornahme von besonderen Anpassungen des Vermessungswerks von grossem kantonalem oder nationalem Interesse; diese werden nur vorgenommen, wenn die Finanzierung sichergestellt ist.

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