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760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 2 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GeoIG-SG · Geltungsbereich

1. Dieser Erlass gilt für

a) Geodaten des Kantons. Als Geodaten des Kantons gelten

1. Geobasisdaten des Bundesrechts (Klasse II) und des kantonalen Rechts (Klasse IV), für die der Kanton zuständig ist;

2. übrige Geodaten des Kantons.

b) Geodaten der politischen Gemeinden. Als Geodaten der politischen Gemeinden gelten

1. Geobasisdaten des Bundesrechts (Klasse III) und des kantonalen Rechts (Klasse V), für welche die politischen Gemeinden zuständig sind;

2. Geobasisdaten des kommunalen Rechts (Klasse VI);

3. übrige Geodaten der politischen Gemeinden.

c) übrige Geodaten Dritter, soweit diese im Rahmen der Erfüllung von Staatsaufgaben elektronisch mit öffentlichen Organen des Kantons oder der Gemeinden ausgetauscht werden;

d) Geometadaten, die zu den Geodaten nach Bst. a bis c dieser Bestimmung erfasst sind. Bestimmungen zu Geodaten gelten sachgemäss jeweils auch für ihre Geometadaten.

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