760.1
GEOIG-SG
CH-SG
Art. 18 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - b) Bewirtschaftung
II. Geodaten und Geodateninfrastruktur
Art. 18 GeoIG-SG · b) Bewirtschaftung
1. Die Kosten für die Bewirtschaftung von Geodaten des Kantons werden durch den Kanton getragen.
2. Die Kosten für die Bewirtschaftung von Geodaten der politischen Gemeinden werden durch die politischen Gemeinden getragen.
3. Die Kosten für die Bewirtschaftung von Geodaten Dritter werden durch den jeweils betroffenen Dritten getragen.