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760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 17 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Finanzierung a) technische Geodateninfrastruktur sowie Kompetenzzentrum GDI

II. Geodaten und Geodateninfrastruktur
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Art. 17 GeoIG-SG · Finanzierung a) technische Geodateninfrastruktur sowie Kompetenzzentrum GDI

1. Der Kanton trägt die Kosten der technischen Geodateninfrastruktur sowie des Kompetenzzentrums GDI.

2. Die politischen Gemeinden beteiligen sich an der Finanzierung durch

a) einen Pauschalbeitrag je Jahr;

b) aufwandbezogene Beiträge für die Nutzung der technischen Geodateninfrastruktur und die beanspruchten Leistungen des Kompetenzzentrums GDI.

3. Die eGovSG legt den Pauschalbeitrag und die aufwandbezogenen Beiträge nach Abs. 2 dieser Bestimmung sowie die Beiträge für Dritte fest, die auf der technischen Geodateninfrastruktur des Kantons Geodaten bewirtschaften, bereitstellen und publizieren.

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