Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 16 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Unterstützung bei der Erhebung, Erfassung und Nachführung

II. Geodaten und Geodateninfrastruktur
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Art. 16 GeoIG-SG · Unterstützung bei der Erhebung, Erfassung und Nachführung

1. Die an Grund und Boden berechtigten Personen ermöglichen den im Auftrag des Kantons oder der politischen Gemeinden handelnden Personen das Erheben, Erfassen und Nachführen von Geobasisdaten.

2. Sie gewähren insbesondere Zutritt zu privaten Grundstücken und auf Anmeldung innert angemessener Frist Zutritt zu Gebäuden. Sie gestatten das zeitlich beschränkte Anbringen von notwendigen technischen Hilfsmitteln.

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