760.1
GEOIG-SG
CH-SG
Art. 13 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - d) Austausch unter Behörden
II. Geodaten und Geodateninfrastruktur
Art. 13 GeoIG-SG · d) Austausch unter Behörden
1. Öffentliche Organe nach Art. 3 des Gesetzes über E-Government vom 20. November 2018 gewähren sich gegenseitig einfachen, direkten und kostenlosen Zugang zu Geodaten, die für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse notwendig sind.
2. Ob Aufgaben im öffentlichen Interesse vorliegen, richtet sich nach Art. 2 Abs. 3 des Vertrags zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Abgeltung und die Modalitäten des Austauschs von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden vom 17. September 2015.