Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 12 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - c) Verknüpfbarkeit

II. Geodaten und Geodateninfrastruktur
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Art. 12 GeoIG-SG · c) Verknüpfbarkeit

1. Geodaten können mit Daten der kantonalen und kommunalen Register automatisiert verknüpft werden, wenn dies zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

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