760.1
GEOIG-SG
CH-SG
Art. 11 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - b) Beschränkung
II. Geodaten und Geodateninfrastruktur
Art. 11 GeoIG-SG · b) Beschränkung
1. Im Geobasisdatenkatalog kann bei entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen eine Beschränkung der Zugangsberechtigung festgelegt werden.
2. Das Kompetenzzentrum GDI bestimmt zusammen mit der zuständigen Fachstelle je Geodatensatz die Umsetzung der festgelegten Zugangsbeschränkung.